Recht von Adoptierten auf ihre Geburtsurkunde

Die Regelung zum Recht auf die Geburtsurkunde in Deutschland wird nachstehend erläutert.

Wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht eine Adoption ausgesprochen hat, wird die ursprüngliche Geburtseintragung ergänzt. In einer neu erstellten Geburtsurkunde sind die leiblichen Eltern nicht mehr ersichtlich. Erst wenn man einen Auszug des Geburtenregisters (z.B. bei der Heirat) anfordert, erfährt man auch die Namen und Anschriften der leiblichen Eltern. So soll verhindert werden, dass es zu einer Heirat von Geschwistern kommen könnte. Bei Findelkindern oder unbekanntem Vater fehlen die entsprechenden Elternangaben. Nur bei einer „vertraulichen“ Geburt bleibt der Name der Mutter geheim (PStG § 21 Abs. 2a). Der Herkunftsnachweis wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verschlossen aufbewahrt. Auskunft und Urkunden zur eigenen Herkunft können Adoptivkinder erst mit 16 Jahren verlangen. 

Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/behoerden-beauftragte-beiraete-gremien/bafza/bundesamt-fuer-familie-und-zivilgesellschaftliche-aufgaben-bafza--90372